Artenschutz bei Baumaßnahmen
Bei allen baulichen Vorhaben sind die artenschutzrechtlichen Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. So können z.B. bei Umbau, Ausbau, Sanierung oder Abriss von bestehenden Gebäuden gebäudebewohnende Tierarten wie Fledermäuse oder Vögel betroffen und sogar in ihrer Existenz bedroht sein. Ebenso besteht diese Gefahr beim Neubau auf bisher nicht überbauten Flächen wie Brachen. Betroffen sind sowohl Bauvorhaben im planungsrechtlichen Innenbereich als auch im Außenbereich, einschließlich der baugenehmigungensfreien Vorhaben nach §55 HBO (Hess. Bauverordnung).
Vor Beginn einer Baumaßnahme ist zu prüfen, ob sich geschützte Tiere oder deren Lebensstätten im Maßnahmenbereich befinden!
Der Bauherr ist verpflichtet überprüfen zu lassen, ob artenschutzrechtliche Belange durch sein Bauvorhaben beeinträchtigt werden können. Sollten von der Maßnahme besonders oder streng geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Befreiung von Verboten finden (z.B. zeitliche Anpassung oder eingriffsminimierende Maßnahmen). Wird bei baulichen Maßnahmen gegen Verbotsbestände des Artenschutzes nach §44 BNatSchG Abs.1 verstoßen. Kann dies zu Baustopps führen und ein Rückbau oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden. Ebenfalls handelt es sich bei Verstoß der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen um eine Ordnungswidrigkeit nach §69 BNatSchG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In schwerwiegenden Fällen kann ein Verstoß sogar ein Strafbestand nach §71a BNatSchG sein.